Der Fall:
Der 54-jährige Inhaber einer florierenden Osteopathiepraxis wurde bei einem Verkehrsunfall getötet. Die Praxis wurde weitergeführt. Zunächst war die Witwe Teilhaberin zu 50 %, dann gab sie die Praxis vollständig ab. Sie beauftragte eine namhafte Verkehrsrechtskanzlei mit der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche. Die Beerdigungskosten und der Sachschaden wurden vollständig reguliert.
Als es darum ging, den Unterhaltsschaden zu regulieren, weigerte sich die gegnerische Haftpflichtversicherung, ein Gutachten zum Verdienst des Getöteten einzuholen. Obwohl der Anwalt auf Verkehrsrecht spezialisiert ist, sah er sich außer Stande, den Unterhaltsschaden zu berechnen und verwies auf einen spezialisierten Rechtsanwalt. Die Witwe beauftragte mich damit, den Unterhaltsschaden und das Hinterbliebenengeld geltend zu machen.
Der Verstorbene hat sehr gut verdient. Allerdings war es in der ersten Zeit nach dem Unfall so, dass die Witwe aus der Osteopathiepraxis so viel erwirtschaftete, dass kein Anspruch verblieb. Erst als sie die Praxis notgedrungen abgeben musste, entstand eine Finanzierungslücke. Der Anspruch wurde ohne Gutachter berechnet.
Die Lösung:
Nach der Klärung einiger Nachfragen wurde der Gesamtschaden mit einer Einmalzahlung in Höhe von 300.000,00 € erledigt. Damit kann das Eigenheim bezahlt werden. Die Witwe ist finanziell abgesichert und nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen. Sie kann mit dem Unfall abschließen und wird nicht jeden Monat beim Blick aufs Konto daran erinnert. Die Auseinandersetzung ist abgeschlossen, der Kampf um die Entschädigung beendet.
Angesichts des Alters des Unfallopfers ist das Ergebnis hoch. Leider bekommt man als Unterhaltsschaden nie den Verdienst des Angehörigen ersetzt. Aber Spezialisten können über die Berechnung von Fixkosten weit mehr als die Hälfte des Verdienstes des Verstorbenen als Schadensersatz erreichen.
Einen Unterhaltsschaden für Hinterbliebene können nur wenige Spezialisten berechnen und regulieren.
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